Ausgabe 06/16 -

Neue Berechnung und Verbuchung von Zinsen

Neuerungen im Bankwesengesetz sehen seit dem 1. Oktober 2016 eine neue Verrechnung der Zinsen auf dem Kontokorrent vor. Welche diese sind, sagt uns Kurt Hanspeter, Privatkundenberater der Raiffeisen Landesbank Südtirol.

Herr Hanspeter, welche gesetzlichen Änderungen gibt es?
Kurt Hanspeter: Zukünftig müssen die Banken für die Berechnung der Soll- und Habenzinsen der Kontokorrente denselben Zeitraum verwenden. Die Zinsen werden nur einmal im Jahr, und zwar jeweils am 31. Dezember oder am Ende der Geschäftsbeziehung, berechnet. Bisher konnten die Zinsen z. B. alle drei Monate berechnet und belastet bzw. gutgeschrieben werden. Ziel des Gesetzes ist es, den Zinseszinseffekt bei Kontokorrenten zu verringern. Außerdem darf die Bank auf die angereiften Sollzinsen – mit Ausnahme der Verzugszinsen – keine weiteren Zinsen verrechnen. Die Zinsen zugunsten des Kunden (Habenzinsen) werden dem Kunden am 31. Dezember 2016 auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben, während die Zinsen zulasten des Kunden (Sollzinsen) erst am 1. März 2017 belastet werden.

Wie verhält es sich bei Krediteröffnungen im Kontokorrent und Überziehungen?
Kurt Hanspeter: Im Falle von Krediteröffnungen im Kontokorrent, dem sogenannten Kontokorrentrahmen, und Überziehungen mit oder ohne Rahmen werden die Sollzinsen ebenfalls zum 31. Dezember eines jeden Jahres berechnet und am 1. März des darauffolgenden Jahren fällig; bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung – sprich Kontolöschung – sofort. Der Kunde kann die Bank bereits im Voraus ermächtigen, die Zinsen auf dem Konto zu belasten, sobald sie fällig geworden sind. In diesem Fall wird der belastete Betrag als Kapital gewertet, das bedeutet, dass darauf Zinsen berechnet werden.

Was muss ich als Raiffeisenkunde tun?

 

Kurt Hanspeter: Damit die Zinsen auf dem Konto belastet werden können, muss der Kunde in der Bank eine diesbezügliche ­Ermächtigung beim Kundenberater unterschreiben. Die Raiffeisen­kassen haben ihre Kunden bereits informiert.