Ausgabe 03/22 -

Erhöhung der GIS für leerstehende Wohnungen

Kürzlich wurde mit einer Abänderung des Gesetzestextes zur Gemeindeimmobiliensteuer GIS festgelegt, dass ab 1. Januar 2023 die GIS auf leerstehende Wohnungen sowie ungenutzte Baugründe erhöht werden soll. Damit soll der Wohnungsmangel in Südtirol bekämpft werden.

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Obwohl der Wohnraum knapp ist, stehen in Südtirol derzeit ca. 30.000 Wohnungen leer. Um die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu verbessern und bessere Voraussetzungen für leistbares Wohnen zu schaffen, hat der Südtiroler Landtag nun eine GIS-Reform genehmigt, die ab 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Konkret sieht das neue Gesetz vor, dass leerstehende Wohnungen, Baugrundstücke sowie Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum nicht fertiggestellt wurden, einer höheren GIS unterliegen. Dabei wird unterschieden, ob sich die Immobilien in einer Gemeinde mit oder ohne Wohnungsnot befinden. Die Landes­regierung legt jährlich bis zum 30. Juni fest, welche Gemeinden ab dem 1. Januar des Folgejahres als solche mit Wohnungsnot zu betrachten sind.


In Gemeinden mit Wohnungsnot gilt für leerstehende Wohnungen, ungenutzte Baugründe und Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum nicht fertiggestellt wurden, künftig ein Steuersatz von mindestens 2,5 %, den die Gemeinden bis auf 3,5 % anheben können.

Im Gegenzug wird in diesen Gemeinden der ordentliche Steuersatz (in den meisten Gemeinden 0,76 %) für vermietete Wohnungen um 0,1 % gesenkt. Die einzelnen Gemeinden können diesen Steuersatz noch weiter reduzieren.

Gemeinden ohne Wohnungsnot können hingegen frei entscheiden, ob auch sie die Erhöhungen anwenden möchten. Der ordentliche Steuersatz für vermietete Wohnungen wird in diesen Gemeinden um mindestens 0,2 % herabgesetzt.

Ausnahmen

Von den Erhöhungen sind bestimmte Immobilien ausgenommen. Unter anderem greift die Bestimmung nicht für Eigentümer von Wohnungen, die mittels kostenloser Nutzungsleihe an Verwandte weitergegeben werden, für eine einzige Zweitwohnung, die zu Arbeits- oder Studiengründen benutzt wird oder für unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen. Nach dem Erwerb einer Wohnung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zur Erhöhung des Steuersatzes. Zudem ist vorgesehen, dass die Erhöhung bei bestimmten Baugründen mit einem geringen Marktwert nicht angewandt wird.