Ausgabe 04/21 -

Begünstigter Kauf der Erstwohnung

Mit der Unterstützungsverordnung vom 25. Mai 2021 (Decreto Sostegni-bis) hat die italienische Regierung weitere Fördermaßnahmen für Unternehmen, Arbeit, Gesundheit und die Jugend erlassen.

Foto: Stock Adobe

Unter anderem wird der Kauf der Erstwohnung durch Jugendliche unter 36 Jahren in Form einer Steuerbefreiung oder Steuergutschrift gefördert. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Begünstigung ist, dass die Verträge von Personen abgeschlossen werden, die das 36. Lebensjahr im Jahr des Vertragsabschlusses noch nicht vollendet haben und einen Indikator für die Einkommens- und Vermögenslage (ISEE) von nicht mehr als 40.000 Euro aufweisen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Erwerb der Wohnungen mit Registersteuer oder mit Mehrwertsteuer erfolgt. Von der Begünstigung ausgenommen ist der Erwerb von Wohnungen mit Luxuscharakter der Katasterkategorien A1, A8 und A9.

Kauf der Erstwohnung mit Registersteuer

Die entgeltliche Übertragung des Eigentums bzw. der Kauf von Erstwohnungen sind unter den genannten Bedingungen von der Registersteuer (2 %) und von den Hypothekar- und Katastersteuern (jeweils 50 Euro) befreit. Ebenso befreit sind Übertragungen des nackten Eigentums und die Begründung von Realrechten auf diese Wohnungen, wie Fruchtgenuss, Gebrauchs- und Wohnungsrecht.

Kauf der Erstwohnung mit Mehrwertsteuer

Erfolgt der Erwerb der Erstwohnung nicht mit Register-, sondern mit Mehrwertsteuer (4 %), so muss diese an den Verkäufer bezahlt werden und dem Käufer steht eine Steuergutschrift in Höhe der bezahlten Mehrwertsteuer zu. Diese Steuergutschrift kann mit allfälligen Register-, Hypothekar- und Katastersteuern verrechnet oder von der Einkommensteuer IRPEF in Abzug gebracht werden. Die Steuergutschrift kann auch über den Vordruck F24 kompensiert werden. Eine Erstattung durch das Steueramt ist nicht möglich.

Auch die Finanzierung ist begünstigt

Unter den genannten Voraussetzungen entfällt für die mittel- bis langfristigen Finanzierungen dieser Erwerbe auch die Ersatzsteuer von derzeit 0,25 % auf den finanzierten Betrag.

Die genannten Begünstigungen sind auf Verträge anwendbar, die zwischen dem 26. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden. Da die Notverordnung noch in Gesetz umgewandelt werden muss, könnten sich Änderungen ergeben.