Ausgabe 05/21 -

Abtretung von Steuerguthaben

Steuerpflichtige, die bestimmte Baumaßnahmen (z.B. energetische Sanierungsarbeiten) durchführen, erhalten hierfür bekanntlich ein Steuerguthaben. Dieses kann nun auch an Dritte abgetreten oder als Skonto in der Rechnung des Lieferanten geltend gemacht werden.

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Das Steuerguthaben, welches für bestimmte Baumaßnahmen zusteht, konnte bisher nur über die Einkommensteuererklärung, in der Regel über 10 Jahre, geltend gemacht werden. Es wurde somit von der geschuldeten Steuer in Abzug gebracht.

Seit dem letzten Jahr besteht die Möglichkeit, alternativ das Steuerguthaben an Dritte, z.B. auch an Banken abzutreten oder in Form eines Skontos in der Rechnung des Lieferanten zu beanspruchen. Diese Wahlmöglichkeit besteht für folgende Arbeiten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt werden:

  • a) Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden (Instandhaltungsarbeiten, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten sowie bauliche Umgestaltung);
  • b) Energetische Sanierungsarbeiten und die mit 110 % Steuerabzug begünstigten energetischen Baumaßnahmen (Superbonus);
  • c) Erdbebensicherheit;
  • d) Sanierung/Reinigung der Fassade (Fassadenbonus);
  • e) Installation von Photovoltaikanlagen;
  • f) Installation von Ladesäulen für E-Fahrzeuge.

Die Abtretung des Steuerguthabens oder die Anwendung des Nachlasses in der Rechnung haben den Vorteil, dass der Steuerpflichtige sofort das Guthaben erhält und nicht über mehrere Jahre aufteilen muss.


ANWENDUNG

Die Mitteilung für die Anwendung einer dieser beiden Möglichkeiten erfolgt über einen eigenen Vordruck der Agentur der Einnahmen. Sie ist spätestens innerhalb 16. März des Folgejahres nach dem Anfallen der abzugsfähigen Spesen elektronisch zu übermitteln.

Die Käufer bzw. Lieferanten verwenden das Steuerguthaben durch Verrechnung im Vordruck F24. Die Verwendung muss mit der gleichen Aufteilung in Jahresraten erfolgen, wie dies durch den Begünstigten bei Verwendung des Steuerabsetzbetrags in der Einkommenssteuererklärung erfolgt wäre (10 Jahre bzw. 5 Jahre beim Superbonus). Alternativ kann auch der Käufer bzw. Lieferant das Steuerguthaben an Dritte abtreten.

Die Finanzverwaltung kann beim Steuerpflichtigen Kontrollen zu den Voraussetzungen und zur korrekten Ermittlung der Höhe des Steuerguthabens durchführen. Beim Käufer bzw. Lieferanten kann sie hingegen prüfen, ob das Guthaben korrekt verwendet wurde.