Reverse-Charge-Verfahren weiter ausgedehnt
Mit dem Stabilitätsgesetz 2015 ist das Reverse-Charge-Verfahren u. a. auch auf Reinigungsleistungen und bestimmte Bauleistungen an Gebäuden sowie den Verkauf von gebrauchten Holzpaletten ausgedehnt worden.
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung bei der Anwendung der MwSt. zwischen Unternehmen. Während normalerweise der Leistungserbringer die MwSt. schuldet, geht diese Pflicht beim Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger über. Dabei stellt der Leistungserbringer eine Rechnung ohne MwSt. aus und der Leistungsempfänger hat anschließend die MwSt. abzuführen. Diese Umkehrung der Steuerschuld soll zur Vermeidung von Missbräuchen dienen und wird dort eingesetzt, wo das Risiko der MwSt.-Hinterziehung erheblich ist. Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist nur dann möglich, wenn auch der Käufer ein MwSt.-Subjekt ist. Das Verfahren kann somit gegenüber Privatpersonen oder Nicht-Mehrwertsteuersubjekten nicht angewandt werden. Die neuen Bestimmungen betreffen Rechnungen, welche ab dem 1. Jänner 2015 ausgestellt werden.
Sachlicher Anwendungsbereich
Betroffen von den Neurungen sind Reinigungsleistungen, Abbrucharbeiten, Anlageinstallationen und Baufertigstellungsarbeiten. Diese Dienstleistungen fallen grundsätzlich nur dann in den Anwendungsbereich, wenn diese an Gebäuden durchgeführt werden. Weitere betroffene Bereiche sind verschiedene Leistungen im Energiebereich sowie der Verkauf von Holzpaletten nach deren Erstnutzung.
In der Praxis herrscht teilweise noch große Unklarheit über den genauen Anwendungsbereich. Die Agentur der Einnahmen ist Ende März mit einem eigenen Rundschreiben auf den sachlichen Geltungsbereich eingegangen und hat versucht, Klarheit zu schaffen. Bei der Ermittlung, ob die jeweils betroffene Dienstleistung der Umkehrung der Steuerschuld unterliegt, kann demnach aus Gründen der Vereinfachung auf die Gewerbekennzahlen „Ateco 2007“ Bezug genommen werden. Von der Anwendung der neuen Bestimmungen sind u. a. landwirtschaftliche Kleinstunternehmer und die Körperschaften, welche das Pauschalsystem für Vereine anwenden (Gesetz Nr. 398/91), ausgeschlossen. Auch nach den Klärungen der Agentur der Einnahmen treten vor allem im Bausektor, auch aufgrund der Komplexität der Verträge, noch vermehrt Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Bestimmungen auf.