Erleichterung beim Erwerb von Erstwohnungen
Mit Jahresanfang sind die Voraussetzungen für den Erwerb der Erstwohnung im Bereich der Registersteuer und der Mehrwertsteuer abgeändert worden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nun auch vor Veräußerung der vorherigen Erstwohnung eine zweite begünstigt erworben werden.
Um die Steuerbegünstigung für den Erwerb der Erstwohnung (u. a. Registersteuer 2 %, MwSt. 4 %) anwenden zu können, mussten bisher folgende Voraussetzungen sein:
a) Das Wohngebäude muss in der Gemeinde liegen, in welcher der Käufer seinen Wohnsitz hat bzw. in welche er diesen innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags verlegt, oder wo er seinen Arbeitsplatz hat;
b) der Käufer darf in dieser Gemeinde keine Wohnung oder Teile davon besitzen;
c) der Käufer darf auf dem gesamten Staatsgebiet nicht Eigentümer, Inhaber eines Realrechtes oder nackter Eigentümer einer Wohnung sein, die er mit der Begünstigung der Erstwohnung erworben hat.
Des Weiteren darf es sich nicht um eine Luxuswohnung (Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) handeln.
Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2016
Ab 1. Januar 2016 sind die erwähnten Voraussetzungen dahingehend ergänzt worden, dass auch jener Käufer die Steuerbegünstigung der Erstwohnung anwenden kann, der zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Eigentümer einer Wohnung ist, die mit der Begünstigung der Erstwohnung erworben wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die erste Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Kaufs der neuen Wohnung veräußert wird. Die Neuerung stellt eine wesentliche Erleichterung dar. Bisher musste der Käufer einer neuen Wohnung die erste Wohnung bereits vor Kauf der neuen Wohnung veräußern, um die Steuerbegünstigung anwenden zu können.
Dies ist nun nicht mehr notwendig. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Steuerbegünstigung nicht angewandt werden kann, wenn der Käufer bereits Eigentümer einer Wohnung ist, die ohne Begünstigung der Erstwohnung erworben wurde und im selben Gemeindegebiet liegt, in welchem die zweite Wohnung erworben wird.
Wird die zuvor erworbene Erstwohnung nicht innerhalb eines Jahres veräußert, wird die Steuerbegünstigung zur Erstwohnung im Nachhinein aberkannt. Dementsprechend sind sowohl die Steuern auf den Kaufvertrag nachzuzahlen als auch die Zinsen und eine Strafe im Ausmaß von 30 % auf die Differenz der zu gering entrichteten Steuern.