Ausgabe 02/15 -

Split payment bei öffentlichen Körperschaften

Mit Jahresanfang wurde ein neues Verfahren in der Abwicklung der Mehrwertsteuer bei Verkäufen von Gütern und Dienstleistungen an öffentliche Körperschaften eingeführt. Damit will man der Mehrwertsteuer-Hinterziehung einen weiteren Riegel vorschieben.

Das neue Verfahren „Split payment“ sieht vor, dass öffentliche Körperschaften die Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen nicht mehr an den ­Lieferanten, sondern direkt an den Staat bezahlen. Die Mehrwertsteuer fließt somit unmittelbar in die Staatskasse.

Wer ist betroffen?

Anfang Februar ist die Agentur der Einnahmen mit einem Rundschreiben auf den subjektiven Anwendungsbereich eingegangen. Trotzdem bleibt es für den Rechnungsteller weiterhin schwierig zu verstehen, ob sein Gegenüber eine öffentliche Körperschaft ist, auf die das Split-payment-Verfahren Anwendung findet, oder nicht. Die Agentur hat diese Subjekte folgendermaßen eingegrenzt:

  • Staat und Staatsorgane, auch wenn diese Rechtspersönlichkeit besitzen, wie z. B. die schulischen Einrichtungen, die als Staatsverwaltungen gelten
  • Gebietskörperschaften (Gemeinde, Provinz, Region) und deren Konsortien
  • Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern
  • Universitäten, Sanitätsbetriebe, Krankenhäuser
  • Öffentliche Pflegeheime mit vorwiegend wissenschaftlichem Charakter
  • Öffentliche Körperschaften im Bereich der Fürsorge und Wohlfahrt
  • Öffentliche Körperschaften im Bereich der Vorsorge (INPS und Fondi pubblici di previdenza)

Wer nicht betroffen ist

Nicht Anwendung findet das Split-payment-Verfahren bei Geschäften mit privaten oder privatisierten Fürsorgekörperschaften, Sonder­betriebe, die Kammern der Freiberufler, Forschungsinstitute, Steuerämter, unabhängige Verwaltungsbehörden (z. B. AGCOM), provinziale Automobilclubs (ACI) sowie das nationale Ver­sicherungsinstitut gegen Arbeitsunfälle (INAIL).

Zweifel bleiben bestehen

Die Agentur der Einnahmen verweist in ihrem Rundschreiben auf das Inhaltsverzeichnis der öffentlichen Verwaltungen (IPA), um Lieferanten, aber auch öffentlichen Körperschaften selbst, eine praktische Hilfestellung bei der Identifizierung der vom Split payment betroffenen öffentlichen Körperschaften zu geben (www.indicepa.gov.it). Leider ist über diese Datenbank nicht immer eindeutig feststellbar, ob eine öffentliche Körperschaft dem Split-payment-Verfahren unterliegt oder nicht, weshalb nach wie vor die Empfehlung gilt, im Zweifelsfalle entweder die subjektive Position der Körperschaft durch eine Selbsterklärung der Körperschaft abzufragen oder eine eigene Anfrage (interpello) an die Agentur der Ein­nahmen zu richten.

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