Erleichterungen beim Erwerb der Erstwohnung
Mit Jahresanfang wurden die Voraussetzungen für den Erwerb der Erstwohnung für all jene abgeändert, die bereits in Besitz einer Erstwohnung sind und eine neue Erstwohnung kaufen wollen. Bisher musste die bereits besessene Wohnung innerhalb eines Jahres ab Kauf der neuen Erstwohnung veräußert werden. Ab 2025 wurde diese Frist auf zwei Jahre verlängert.
Seit 2015 ist es möglich, eine Wohnung steuerlich begünstigt zu erwerben, selbst wenn der/die Käufer*in noch eine bereits als Erstwohnung erworbene Immobilie besitzt. Voraussetzung war bisher, dass die alte Wohnung innerhalb eines Jahres verkauft wurde. Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde dieser Zeitraum jetzt auf zwei Jahre verlängert, was Eigentümer*innen mehr Zeit und Flexibilität beim Verkauf der alten Erstwohnung gibt.
Um die Steuerbegünstigung für den Erwerb der Erstwohnung (u.a. Registersteuer 2 %, MwSt. 4 %) anwenden zu können, müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) das Wohngebäude muss in der Gemeinde liegen, in welcher der Käufer seinen Wohnsitz hat bzw. in welche er diesen innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages verlegt, oder in der er seinen Arbeitsplatz hat;
b) der/die Käufer*in darf in dieser Gemeinde keine Wohnung oder Teile davon besitzen;
c) der/die Käufer*in darf im gesamten Staatsgebiet nicht Eigentümer, Inhaber eines Realrechtes oder nackter Eigentümer einer Wohnung sein, die er mit der Begünstigung der Erstwohnung erworben hat;
d) bei der Wohnung darf es sich nicht um eine Luxuswohnung der Katasterkategorien A/1, A/8 oder A/9 handeln.
Neuerungen laut Haushaltsgesetz 2025
Ab dem 01.01.2025 wurden die genannten Voraussetzungen dahingehend ergänzt, dass auch jene Käufer die Steuerbegünstigung für die Erstwohnung anwenden können, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Eigentümer einer Wohnung sind, die mit der Erstwohnungsbegünstigung erworben wurde. Die einschränkende Bedingung ist jedoch, dass die zuvor besessene Wohnung innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf der neuen Wohnung veräußert wird.
Wird die zuvor erworbene Erstwohnung nicht innerhalb dieser 2-Jahres-Frist verkauft, wird die Erstwohnungsbegünstigung im Nachhinein aberkannt. Dann sind sowohl die Steuern auf den Kauf- vertrag nachzuzahlen als auch die Zinsen. Zudem fällt eine Strafe im Ausmaß von 30 % auf die Differenz der zu gering entrichteten Steuern an.