Ausgabe 04/17 -

Die Airbnb-Steuer

Seit 1. Juni 2017 ist die Vermietung von privaten Wohnungen unter 30 Tagen einer Quellensteuer von 21 Prozent unterworfen.

Smartphones und Internet haben unser Leben in wenigen Jahren grundlegend verändert. Die Steuergesetzgebung versucht diese neue Welt zu regeln, um erwirtschaftete Einkommen korrekt zu besteuern. Ein Beispiel dafür sind die Internetportale wie Airbnb oder Booking.com. Sie ermöglichen Immobilienbesitzern, ihre Wohnungen an ­andere ­Privatpersonen zu vermieten. Schnell und bequem, direkt übers Handy oder den PC.


Neue Steuerregelung

Diese Mieterlöse mussten in der Vergangenheit als gelegentliche Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden und unterlagen damit der progressiven Einkommensteuer (Irpef). Da diese Einkommen in den meisten Fällen aber nicht erklärt wurden, hat die Regierung mit dem Artikel 4 der Eilverordnung n. 50/2017 vom 24. April 2017 eine Neuregelung für diese kurzfristige Vermietungen eingeführt.
Mit dem Begriff „kurzfristige Vermietung“ meint man eine Vermietung von Wohnimmobilien ­seitens Privatpersonen mit einer Dauer von weniger als 30 Tagen. Bei diesen kurzfristigen Miet­ver­trägen besteht keine Registrierungspflicht.

Durch die Eilverordnung sind ab 1. Juni die Inter­netportale und andere Vermittler von ­kurzfristi­gen Wohnungsmieten verpflichtet, auf die vermit­tel­ten Mieteinnahmen eine Quellensteuer von 21 Prozent (cedolare secca) einzubehalten und innerhalb 16. des Folgemonats mit Vordruck F24 einzuzahlen.

 

Wird also im Juni eine Wohnung von einem Privaten durch ein Internetportal für 100 Euro an eine andere Privatperson vermietet, dann wird der Verwalter des Portals dem Wohnungsbesitzer jetzt nur 79 Euro gutschreiben, die restlichen 21 Euro werden innerhalb 16. Juli an den Fiskus eingezahlt.

Luca Lanzingher

Dr. Luca Lanzingher
Hauptabteilung Steuerrecht, Raiffeisenverband